Bremer Str.29, OG2 rechts, Büro ca. 55qm

Nettomiete kalt, pro Monat nach Mietzeitdauer/nach Auswahl, incl. Fluaranteil, WC-Anteil, Teeküchen-Anteil, Lagerraum nach Wahl, zzgl. Strom/Wasser/Heizung/Telefon etc. nach Bedarf, incl. 1 Parkplatz

45,00 660,00 

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Beschreibung

Für die Mietflächen gelten nachfolgende Bedingungen:
Gesonderte Absprachen sind nicht gültig oder müssen schriftlich erklärt und vom Vertragspartner bestätigt werden.

Mietvertrag für gewerblich genutzte Räume und Grundstücke zwischen
Peter Langwost in 30827 Garbsen, Heinkelstr. 1-3
als Vermieter
und
dem Mieter/Buchung für diese Mietfläche
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
§ 1 Mieträume
Vermietet werden vom Vermieter in seiner Eigenschaft als Verwalter die auf dem Grundstück Bremer Str. 29 in 30827 Garbsen gelegenen Räume
wie im Mietartikel beschrieben.
1.1 Dem Mieter werden für die Mietzeit 2 Schlüssel ausgehändigt.
Die Beschaffung weiterer Schlüssel durch den Mieter bedarf der Einwilligung des Vermieters, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann.
Die Kosten hat der Mieter zu tragen. Bei Beendigung der Mietzeit sind sämtliche Schlüssel an den Vermieter zurückzugeben. Der Verlust eines Schlüssels ist dem Vermieter sofort anzuzeigen. Hat der Mieter den Verlust des Schlüssels verschuldet und ist ein
Missbrauch zu befürchten, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters
eine neue KESO-Schließanlage nebst den erforderlichen Schlüsseln zu beschaffen.
1.2 Mitvermietet ist das Inventar wie im Mietartikel besondert beschrieben oder zum Übergabedatum gesondert dokumentiert wurde.

§ 2 Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt bei Buchung für die ausgewählte Mietzeit und mit schriftlicher Bestätigung seitens des Vermieters für den Mietzeitraum wie vereinbart.
Es verlängert sich um jeweilige gebuchte Mietzeit, sofern nicht eine der Vertragsparteien 3 Monate vor Vertragsende die Fortsetzung ablehnt.
2.1 Die Kündigung/Ablehnung der Vertragsverlängerung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung/Ablehnung kommt es auf den Zugang des Schreibens an.

§ 3 Miete – Mietsicherheit – Hausnebenkosten
Die monatliche Nettogrundmiete beträgt den Mietzins zzgl. Mwst. wie im Mietartikel beschrieben.
3.1 Zu der Miete werden die im Mietartikel beschrieben Hausnebenkosten umgelegt. Diese umfassen pauschale monatliche NK-Vorauszahlungen für:
a) Kosten anteilig der Straßenreinigung
b) Kosten anteilig der Schornsteinreinigung
c) Kosten anteilig der Sach- und Haftpflichtversicherungen
d) Kosten anteilig Grundsteuer
Die Mietobjektnebenkosten sind zahlbar in monatlichen Abschlägen wie im Mietartikel beschrieben, zzgl. Mwst.
3.2 Die Hausnebenkosten werden vermieterseitig alle 12 Monate geprüft und ggf. nach dem aktuellen Kostenbescheiden/Aufwand angepasst.
3.3 Die Energieverbrauchskosten für Strom, Heizung, Wasser, Abwasser und Telefon sowie Müllbeseitigung (Sackabfuhr), Reinigung der Miet- und Nutzflächen hat der Mieter selber nach Verbrauch zu tragen.
3.4 Der Briefkasten wird dem Mieter gestellt. Je Mieter ein Briefkasten.
Auf Antrag kein ein oder mehere weiere Briefkästen zugemietet werden.

§ 4 Energieverbrauchskosten
Die Energieverbrauchskosten sind im vereinbarten Turnus, mindestens einmal
jährlich zwischen dem Energieversorger mit dem Mieter abzurechnen.
Sie werden nach zwingenden gesetzlichen Regelungen, wie z.B. der Heizkostenverordnung und ansonsten soweit gemessen nach Verbrauch, hilfsweise nach dem Verhältnis der Nutzflächen umgelegt, soweit nachstehend oder nichts anderes vereinbart ist. Der Vermieter ist berechtigt, den Umlagemaßstab nach dem Ende einer Abrechnungsperiode mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärungen in Textform zu ändern, wenn sachliche Gründe für eine solche Änderung vorliegen, der geänderte Umlageschlüssel billigem Ermessen entspricht, zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und der neue Abrechnungsmaßstab für den Mieter nicht unzumutbar ist.
Die Heizkosten werden über Ista-Zähler erstellt und abgerechnet.
Die monatlichen Abschläge für Heizung richten sich nach dem tatsächlichem Verbrauch und werden nach der ersten Jahresabrechnung durch Ista angepasst für das Folgejahr.
4.1 Sollten sich die in § 3 Abs. 2 genannten Nebenkosten der Höhe nach verändern, so können die Vorauszahlungen auf der Grundlage der letzten Haus-Nebenkostenabrechnung mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung in Textform den neuen Verhältnissen angepasst werden. Die geänderten Vorauszahlungen sind zur Zahlung fällig vom 1. des auf den Zugang der Erklärung folgenden Monats an. Erweist sich die Vorauszahlung als zu hoch, wird sie vermieterseitig angemessen herabgesetzt.

§ 5 Zahlung der Miete/ Mietsicherheit
Die monatliche Gesamtmiete ist im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktage
des Monats, an den Vermieter auf das Konto:
Peter Langwost
Iban:   DE61251900016125389804  bei der Hannoverschen Volksbank
Swift/Bic:  VOHADE2HXXX   einzuzahlen.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern
auf die Ankunft des Geldes an.
5.1 Die Mietsicherheit in vor Einzug in Höhe von 3  Monatsmieten zu zahlen.
Der Vermieter sichert zu, das diese Mietsicherheit auf ein sep. Sparkonto   eingezahlt/verzinst wird. Der Vermieter hat das Recht daraus säumige
Mietforderungen oder Forderung der Rückbaumaßnahmen zu beziehen.

§ 6 Übernahme der Mieträume
Soweit nachstehend oder in § 24 dieses Vertrages nichts anderes geregelt ist, hat der Vermieter das Mietobjekt renoviert und wie besichtigt und dem Vertragszweck entsprechenden Zustand dem Mieter überlassen.
Auf etwaige Schäden wurde der Mieter hingewiesen.
6.1 Zum Mietende ist das Objekt vom Mieter renorviert zurück zugeben.
6.2 Der Mieter hat bei Beginn des Mietverhältnisses etwaige zu seinem Betrieb des Unternehmens notwendige behördliche Genehmigungen oder Konzessionen auf eigene Kosten zu beschaffen. Gebäudebezogene Änderungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Werden nach Beginn des Mietverhältnisses für den Betrieb des Mieters behördliche Auflagen gemacht oder zusätzliche Einrichtungen gefordert, so ist der Mieter verpflichtet, auf eigene Kosten diese Auflagen zu erfüllen.

§ 7 Benutzung der Mieträume, Untervermietung
Der Mieter darf das Mietobjekt nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken wie im Artikel beschrieben benutzen. Will er es zu anderen Zwecken benutzen, so bedarf es der Erlaubnis des Vermieters, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann. Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für eine ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache sowie im Rahmen der technischen Gegebenheiten für ausreichende Lüftung und Heizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen.
7.1 Die gemeinsame Heizungsanlage, sowie Elektrozähler und Sicherungen sowie Warmwasserdurchlauferhitzer für das gesamte Gebäude und somit den oberen
Mietflächen befinden sich im Kellergeschoss mit Zugang über dem Ergeschoss. Der Mieter hat im Notfall Zugang zu diesen Versorgungsstellen freizulassen.
7.2 Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen. Die Einwilligung kann nur aus wichtigem Grund, der unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist, verweigert oder widerrufen werden. Bei unbefugter Untervermietung kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter unverzüglich das Untermietverhältnis kündigt.
7.3 Gas- und Elektrogeräte dürfen nur im Rahmen des bestehenden Netzes und der vertragsgerechten Nutzung angeschlossen werden. Weitere Geräte dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters angeschlossen werden. Die Einwilligung kann versagt werden, wenn das vorhandene Leitungsnetz eine zusätzliche Belastung nicht aushält und der Mieter es ablehnt, die Kosten für eine entsprechende Verstärkung des Netzes zu tragen. In diesem Falle hat der Mieter die Erweiterung/Umbaukosten zu tragen.

§ 8 Außenreklame
Die Wandflächen an oder im Haus außerhalb der Mieträume sind nicht mitvermietet. Das Anbringen von Schildern, Aufschriften und Vorrichtungen zu Reklamezwecken sowie das Aufstellen von Schaukästen und Warenautomaten ist nur in ortsüblicher und angemessener Weise und nur für eigene Zwecke des Mieters nach vorheriger Genehmigung des Vermieters gestattet. Der Mieter hat hierfür selber die baurechtliche Genehmigung auf eigene Kosten einzuholen.
8.1 Der Mieter haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden, die im Zusammenhang mit Anlagen dieser Art entstehen. Er ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses den früheren Zustand wiederherzustellen. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Außenreklame hat der Mieter zu beachten und etwaige notwendige Genehmigungen auf eigene Kosten selbst einzuholen. Alle die Außenreklame betreffenden anfallenden öffentlichen Abgaben trägt der Mieter.

 §9 Stellplatz
Die Stellplätze dürfen nur in der Anzahl und zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzt werden. Wird im Vertrag hierüber nichts Näheres ausgesagt, dient der Stellplatz grundsätzlich zur Einstellung eines Kraftfahrzeuges.

§ 10 Instandhaltung der Mieträume/Schönheitsreparaturen
Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume samt Zubehör und Inventar in gepflegtem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Bei der Kalkulation des Mietzinses ist berücksichtigt, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung der Mieter die Kosten für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Ausführung der Schönheitsreparaturen im nachstehend beschriebenen Umfang übernimmt.
10.1 Der Mieter trägt die Kosten sämtlicher Instandhaltungen und Instandsetzungen des Mietobjektes, soweit diese durch den Mietgebrauch veranlasst oder seinem Risikobereich zuzuordnen sind im Rahmen der Kostengrenze des nachfolgenden Satzes:
bis zu einer Obergrenze von 10% der Jahresgrundmiete (netto) pro Jahr.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen alle 5 Jahre fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen sämtliche Anstriche innerhalb der Mieträume, insbesondere das Anstreichen, Pflegen oder Tapezieren der Wände und Decken, reinigen Fenster und Fensterrahmen, Einstellen der Türen, reinigen / streichen der Heizungskörper, Versorgungsleitungen sowie sämtliche anderen anstehenden Reparaturen.
10.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Schäden am oder im Haus oder in den Mieträumen unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für jeden durch die vorsätzliche oder grob fahrlässige Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige entstehenden weiteren Schaden.

§ 11 Veränderungen an und in der Mietsache durch den Mieter
Veränderungen an und in der Mietsache, insbesondere Um- und Einbauten,
Installationen und dergl. dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des
Vermieters vorgenommen werden, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, die Um- oder Einbauten ganz oder teilweise im Falle eines Auszuges zu entfernen und den früheren Zustand wiederherzustellen, ohne dass es eines Vorbehalts des Vermieters bei der Einwilligung bedarf.
11.1 Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume versehen hat, kann er wegnehmen. Der Vermieter kann aber verlangen, dass die Sachen in den Räumen zurückgelassen werden sofern die Rückbausicherheitsleitung nicht ausreichend ist.

§ 12 Aufrechnung mit Gegenforderungen, Zurückbehaltungsrecht, Haftung des Vermieters
Die verschuldensunabhängige Schadensersatzverpflichtung des Vermieters für
Mängel der Mietsache, die bei Abschluss des Mietvertrages bereits vorhanden waren, wird ausgeschlossen; § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.

§ 13 Betreten der Mieträume durch den Vermieter
Ist das Mietverhältnis gekündigt, oder will der Vermieter das Grundstück/Gebäude
einem Interessenten zeigen, so dürfen er oder ein von ihm Beauftragter die Mieträume zusammen mit dem Kauf- oder Mietinteressenten nach rechtzeitiger vorheriger Absprache an Werktagen von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr in angemessenem Umfang betreten. Der Mieter hat zur Wahrung der Vertraulichkeit der Daten seiner Kunden das Recht die Begehenden zu begleiten. Zur Abwendung drohender Gefahren kann den Vermieter, von der Pflicht zur Vorankündigung, entbinden. Der Mieter soll dafür sorgen, dass die Räume auch während seiner Abwesenheit betreten werden können.

§ 14 Beendigung der Mietzeit
Der Mieter hat bei seinem Auszug die Räume im vertragsgemäßen Zustand mit sämtlichen Schlüsseln zurück zugeben.
14.1 Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters aus Gründen, der der Mieter verschuldet hat, so haftet der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter dadurch entsteht, dass die Räume nach Auszug des Mieters aus Gründen, die vermieterseits nicht zu vertreten sind, nicht oder nur zu einem geringeren Mietzins vermietet werden können. Die Haftung dauert längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Mieter das Mietverhältnis hätte rechtswirksam kündigen können. Die Geltendmachung eines weiteren, vom Mieter verschuldeten Schaden, bleibt dem Vermieter vorbehalten.

§ 15 Änderung des Vertrages
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich
vereinbart werden. Bei Mietverträgen, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, sind beide Vertragsparteien verpflichtet, Nebenabreden, Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrages in einer einheitlichen Urkunde, die von allen
Vertragsparteien zu unterzeichnen ist, niederzulegen.

§ 16 Hausgemeinschaftsordnung, Hausreinigungsordnung und Winterdienst
Leicht entzündliche Gegenstände dürfen im gesamten Mietobjekt nicht gelagert werden.
Die Aussentüren sind stets zu verschließen. Ab 20 Uhr abzuschliessen.
Die Dachfenster in den Bodenabteilen müssen bei Sturm, Regen oder Schnee
geschlossen bleiben.
Jeder unnütze Verbrauch von Wasser oder Strom in gemeinschaftlich genutzte Gebäudeteilen ist zu vermeiden.
Im Hausflur dürfen Gegenstände nicht abgestellt werden.
Jede Ruhestörung im Hause ist untersagt. Tonträger dürfen nur in
Zimmerlautstärke betrieben werden.
Die ortsrechtlichen Vorschriften über die Abfallentsorgung sind zu beachten.
Die regelmässige Büro-, Flur-, Treppen- und Toiletten-Innenreinigung und der Winterdienst erfolgt durch den Mieter oder vom Mieter beauftragten Dienstleister.

§ 17 Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen
Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Garbsen, 08/2015 gültig bis Änderung.

Zusätzliche Informationen

Objekt Bremer Str.29

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